Die Haltung des Gemeinderates

Am 23. Januar 2023 habe ich einen Antrag gemäss §68 des Gemeindegesetzes eingereicht:

Antrag gemäss § 68 des Gemeindegesetzes:
Der Gemeinderat wird verpflichtet, sich gegenüber allen Behörden und Unternehmungen einzubringen um den Bau einer Wendeschlaufe im Dorf zu verhindern. Die Gemeindeversammlung erteilt mit der Annahme dieses Beschlusses dem Gemeinderat ein entsprechendes Verhandlungsmandat und verpflichtet ihn, sich im Sinne dieses Beschlusses einzusetzen und die Einwohner regelmässig
über den Stand der Verhandlungen zu informieren.

2023 01 20 Antrag 68 gemeindegesetz Wendeschlaufe

Am 16.2.2023 hat der Gemeinderat mir mitgeteilt, dass dieser Antrag in den Kompetenzbereich des Gemeinderates eingreife. Mit anderen Worten: Es sei nicht an der Gemeindeversammlung, dem Gemeinderat in dieser Angelegenheit einen Auftrag im Sinne des beantragten Verhandlungsmandates zu erteilen:

 

 

 

 

 

 

 

In der Folge hat es der Gemeinderat unterlassen, diesen Antrag ordentlich weiterzubehandeln. Er hat also sowohl formell als auch materiell diesen Antrag der Rundablage übergeben.

Erst auf mein mail vom 3.9.23, in welchem ich dem Gemeinderat eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht angedroht habe, hat man mir die korrekterweise notwendige beschwerdefähige Verfügung in Aussicht gestellt.

Verfügung des Gemeinderates: 2023 09 05 Beschwerdefähige Verfügung zum Antrag §68 gemG

Beschwerde an Regierungsrat: 2023 08 24 Stimmrechtsbeschwerde Gemeinderat Bottmingen-
Verfügung des Regierungsrates: Mit Schreiben vom 15. Sept. 2023 hat der Regierungsrat verfügt, dass die Gemeinde Bottmingen bis zum 16.10.2023 zur Beschwerde Stellung zu nehmen hat.
2023 09 15 Verfügung mit Fristansetzung

Der Gemeinderat hat beim Regierungsrat um eine Fristverlängerung ersucht; die Frist wurde bis 17.11.2023 verlängert.

Der Regierungsrat hat am 19.12.2023 die Stimmrechtsbeschwerde abgelehnt.
2023 12 20 Entscheid 20231219-Stimmrechtsbeschwerde-Hp-W-Bottmingen_RRB

Der Regierungsrat hat die eingereichte Stimmrechtsbeschwerde abgelehnt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Gemeinderat den Antrag betreffend „Haltung des Gemeinderates zur Wendeschlaufe“ gegenüber dem Kanton von der Gemeindeversammlung behandeln lassen müssen. Der Regierungsrat kommt in seiner ausführlichen Begründung (11 Seiten) zum Schluss, dass der gestellte Antrag nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung falle, sondern alleine dem Ermessen des Gemeinderates unterliege, wie er sich gegenüber den kantonalen Behörden in dieser Frage positioniere.
Interessant ist, dass der Regierungsrat eine konkrete Lösung vorschlägt. Er schreibt: „In diese Befugnisse kann und darf die Gemeindeversammlung lediglich mit einem einzigen rechtlich verbindlichen Mittel eingreifen: Mit der Wahl von Kandidaten, welche den gewünschten politischen Standpunkt vertreten und mit der Nichtwahl von Kandidaten, welche ebendiesen Standpunkt nicht vertreten.“
Am 2.3. 2024 sind Gemeindewahlen. Sie haben es in der Hand.
Freundliche Grüsse
Hanspeter Weibel
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